• AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebote
Angebote erfolgen grundsätzlich schriftlich. Mündliche Vereinbarungen und Abreden erlangen erst durch schriftliche Bestätigung ihre Gültigkeit. Sollten dem Angebot Skizzen oder Zeichnungen beiliegen, sind die angegebenen Maße, wenn nicht ausdrücklich anderes vermerkt, nur Richtmaße und können sich aus technischen Gründen noch verändern.

2. Lieferverpflichtung
Sollten nach Vertragsabschluss Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch die seine Zahlungsfähigkeit gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, die Auftragserfüllung solange zu verweigern, bis eine hinreichende Sicherheit innerhalb einer von uns gesetzten Frist geleistet worden ist. Nachfruchtlosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bereits erstellte statische Berechnungen und Konstruktionspläne werden nach der HOAI abgerechnet.

3. Lieferzeit
Die Einhaltung der im Vertrag genannten Liefertermine setzt die Klärung aller für den Auftrag notwendigen Punkte sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen etc. voraus. Teillieferungen sind zulässig. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn er im Betrieb des Lieferanten oder in einem für ihn arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für den Lieferanten außergewöhnliche, unabwendbare oder unverschuldete Umstände oder durch Streik, Aussperrung oder Verkehrsstörungen verursacht wird.

4. Lieferung
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Evtl. Transportschäden müssen gleichwohl vom Auftraggeber festgehalten und auf dem Lieferschein vermerkt werden. Das Abladen muss spätestens 1 Stunde nach Ankunft des LKW erfolgen. Längere Standzeiten für Fahrzeug und Material gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei einer Baubreite von über 14.00 m ist beidseitig parallel zur Längsseite des Bauvorhabens eine Zufahrt erforderlich. Die Zufahrt muss sowohl in der Breite als auch in der Beschaffenheit den Erfordernissen entsprechen.

5. Montage
Wenn die Montage der Dachkonstruktion durch uns ausgeführt wird, erfolgt die Leistung unter Einbeziehung der Regelungen der VOB Teil B. Bauseits müssen nach unseren Plänen entweder die bauseits gelieferten Betonanker oder die Halfenschienen nach unseren Angaben einbetoniert werden. Bei vorhandenen Holzpfetten als Auflager werden die Verbindungsmittel bauseits geliefert, falls durch unsere Firma geliefert werden diese in jedem Fall gesondert in Rechnung gestellt. Fehlen vom Auftraggeber zu schaffende Voraussetzungen, so dass die Durchführung der Montage nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen vorgenommen werden kann, gehen die zusätzlich entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Das gilt auch bei Montageunterbrechungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind. Für eine ungehinderte Zufahrt zur Baustelle mit Schwerlast- bzw. Kranfahrzeugen muss bauseits gesorgt werden.

6. Preise
Unsere Preise verstehen sich Netto zuzüglich der gesetzl. Umsatzsteuer, ab unserem Werk Werlte, verladen. Den Preisen liegen die am Tage der Bestellung gültigen Lohn- und Materialkosten zugrunde. Sollten die Binder bzw. Dachkonstruktionen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bestelldatum abgenommen werden, in der Zwischenzeit jedoch Materialpreis- oder Lohnerhöhung eingetreten sein, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

7. Zahlungen
Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

8. Sicherungsrechte
Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren. Der Abnehmer ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiter zu veräußern. Der Abnehmer tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10 % übersteigt. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

9. Erfüllung, Gerichtstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Werlte. Gerichtsstand für alle Teile ist Meppen.